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   BPatG, 24.06.2004 - 25 W (pat) 54/03   

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BPatG, 24.06.2004 - 25 W (pat) 54/03 (https://dejure.org/2004,22967)
BPatG, Entscheidung vom 24.06.2004 - 25 W (pat) 54/03 (https://dejure.org/2004,22967)
BPatG, Entscheidung vom 24. Juni 2004 - 25 W (pat) 54/03 (https://dejure.org/2004,22967)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BPatG, 14.03.2002 - 25 W (pat) 127/01

    Kein Markenschutz bei fehlender Unterscheidungskraft - BerlinCard

    Auszug aus BPatG, 24.06.2004 - 25 W (pat) 54/03
    Denn aus der Sicht des Verkehrs kann es zahlreiche - im Einzelfall zu untersuchende - Gründe geben, in einem Zeichen keinen herkunftsbezogenen Hinweis zu sehen - wie zB bei nur mittelbar beschreibenden Bezeichnungen bzw solchen mit lediglich assoziativer Verbindung zur Ware oder Dienstleistung oder bei Werbeschlagwörtern (vgl hierzu eingehend BPatG MarkenR 2002, 201, 205-207 - BerlinCard - mwH).

    Denn auch die mit einer verallgemeinernden Aussage einhergehende Unbestimmtheit einer Angabe ebenso wie die Unkenntnis der durch den Begriff im Einzelfall repräsentierten tatsächlichen Inhalte muss einem Verständnis als bloße Sachangabe - wie auch der Beurteilung als freihaltebedürftiger Sachbegriff - nicht entgegenstehen (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330, 332; BGH WRP 2003, 1429 - Cityservice; ferner BPatG MarkenR 2002, 201, 207 - BerlinCard - mwH).

    Der Senat sieht auch hinreichende Anhaltspunkte für die Feststellung gegeben, dass die angemeldete Marke in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, an welcher die Mitbewerber ein berechtigtes Freihaltungsinteresse haben (vgl zum Begriff der beschreibenden Angabe ausführlich BPatG MarkenR 2002, 201, 207-209 - Berlin Card - mwH).

  • BPatG, 28.02.2002 - 25 W (pat) 208/01

    Fehlender Markenschutz bei allgemeiner mehrdeutiger Angabe - Oekoland

    Auszug aus BPatG, 24.06.2004 - 25 W (pat) 54/03
    Das Eintragungshindernis kann sich nicht nur aus dem Bezug des Zeichens zu der Ware oder Dienstleistung selbst ergeben, sondern auch daraus, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren bzw Dienstleistungen in einem beanspruchten Zeichen eine Sachinformation sehen (BGH MarkenR 2002, 338, 340 - Bar jeder Vernunft; EuG GRUR Int. 2001, 864, 866 - CINE COMEDY; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 - OEKOLAND).

    Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass bei einem Dienstleistungsverzeichnis, welches wie vorliegend durch die Verwendung von Oberbegriffen unterschiedliche Einzeldienstleistungen umfasst, die Eintragung des angemeldeten Zeichens für einen beanspruchten Oberbegriff bereits dann ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle, hierunter fallende Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (vgl BGH WRP 2002, 91, 93-94 - AC - unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 634, 635 - Turbo II - zum Löschungsverfahren; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 - OEKOLAND).

  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 24.06.2004 - 25 W (pat) 54/03
    Denn auch die mit einer verallgemeinernden Aussage einhergehende Unbestimmtheit einer Angabe ebenso wie die Unkenntnis der durch den Begriff im Einzelfall repräsentierten tatsächlichen Inhalte muss einem Verständnis als bloße Sachangabe - wie auch der Beurteilung als freihaltebedürftiger Sachbegriff - nicht entgegenstehen (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330, 332; BGH WRP 2003, 1429 - Cityservice; ferner BPatG MarkenR 2002, 201, 207 - BerlinCard - mwH).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 24.06.2004 - 25 W (pat) 54/03
    Eine solche Mehrdeutigkeit führt daher noch nicht zur Schutzfähigkeit (vgl auch EuGH, MarkenR 2003, 450 - DOUBLEMINT; BGH, GRUR 2001, 1151 - marktfrisch).
  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 24.06.2004 - 25 W (pat) 54/03
    Denn auch die mit einer verallgemeinernden Aussage einhergehende Unbestimmtheit einer Angabe ebenso wie die Unkenntnis der durch den Begriff im Einzelfall repräsentierten tatsächlichen Inhalte muss einem Verständnis als bloße Sachangabe - wie auch der Beurteilung als freihaltebedürftiger Sachbegriff - nicht entgegenstehen (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330, 332; BGH WRP 2003, 1429 - Cityservice; ferner BPatG MarkenR 2002, 201, 207 - BerlinCard - mwH).
  • BGH, 13.06.2002 - I ZB 1/00

    "Bar jeder Vernunft"; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 24.06.2004 - 25 W (pat) 54/03
    Unterscheidungskraft im Sinne von des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; EuGH GRUR 2003, 58 - COMPANYLINE zur GMV).
  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    Auszug aus BPatG, 24.06.2004 - 25 W (pat) 54/03
    Unterscheidungskraft im Sinne von des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; EuGH GRUR 2003, 58 - COMPANYLINE zur GMV).
  • BGH, 05.07.2001 - I ZB 8/99

    AC; Freihaltungsbedürfnis für eine Buchstabenfolge

    Auszug aus BPatG, 24.06.2004 - 25 W (pat) 54/03
    Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass bei einem Dienstleistungsverzeichnis, welches wie vorliegend durch die Verwendung von Oberbegriffen unterschiedliche Einzeldienstleistungen umfasst, die Eintragung des angemeldeten Zeichens für einen beanspruchten Oberbegriff bereits dann ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle, hierunter fallende Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (vgl BGH WRP 2002, 91, 93-94 - AC - unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 634, 635 - Turbo II - zum Löschungsverfahren; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 - OEKOLAND).
  • BGH, 13.03.1997 - I ZB 4/95

    "Turbo II"; Aufgrund eines Verzichts erfolgte Teillöschung der Eintragung;

    Auszug aus BPatG, 24.06.2004 - 25 W (pat) 54/03
    Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass bei einem Dienstleistungsverzeichnis, welches wie vorliegend durch die Verwendung von Oberbegriffen unterschiedliche Einzeldienstleistungen umfasst, die Eintragung des angemeldeten Zeichens für einen beanspruchten Oberbegriff bereits dann ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle, hierunter fallende Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (vgl BGH WRP 2002, 91, 93-94 - AC - unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 634, 635 - Turbo II - zum Löschungsverfahren; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 - OEKOLAND).
  • EuG, 31.01.2001 - T-136/99

    Taurus-Film / OHMI (Cine Comedy)

    Auszug aus BPatG, 24.06.2004 - 25 W (pat) 54/03
    Das Eintragungshindernis kann sich nicht nur aus dem Bezug des Zeichens zu der Ware oder Dienstleistung selbst ergeben, sondern auch daraus, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren bzw Dienstleistungen in einem beanspruchten Zeichen eine Sachinformation sehen (BGH MarkenR 2002, 338, 340 - Bar jeder Vernunft; EuG GRUR Int. 2001, 864, 866 - CINE COMEDY; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 - OEKOLAND).
  • BPatG, 24.05.2023 - 26 W (pat) 535/21
    In diesem Sinne sind zahlreiche Wortverbindungen im Inland gebräuchlich und lexikalisch nachgewiesen, wie z. B. "E-Mail", "E-Business", "E-Book", "E-Paper", "E-Banking", "E-Government", "E-Learning", "E-Pass", "E-Post", "E-Commerce", "E-Cash", "E-Sport", "E-Ticket" oder "E-Shisha" (vgl. BPatG 30 W (pat) 245/99 - E-TICKET; 29 W (pat) 97/99 - E-Tel; 27 W (pat) 49/99 - e-pass; - eLines; 33 W (pat) 77/00 - e-speed; 30 W (pat) 54/01 - ETrade; 33 W (pat) 128/01 - e-procure; 33 W (pat) 147/02 - e-ratingservice; 30 W (pat) 62/02 - E-Seiten; 25 W (pat) 204/01 - e-care; 30 W (pat) 86/02 - E-pages; 25 W (pat) 54/03 - e-contor; 27 W (pat) 45/05 - E-Blocker; 30 W (pat) 204/03 - e.control; 30 W (pat) 199/03 - e.home; 33 W (pat) 222/03 - eVorsorge; 24 W (pat) 50/05 - e-REP; 24 W (pat) 49/05 - e REP, 30 W (pat) 63/09 - e media; 27 W (pat) 545/10 - e discovery; 29 W (pat) 48/10 - E ARCHIV; 29 W (pat) 34/11 - e-manufacture/e-Manufacturing; 28 W (pat) 549/12 - e-Scooter; 29 W (pat) 526/16 - Ecom; 25 W (pat) 35/20 - eLAB; 25 W (pat) 531/19 - e-visit; 30 W (pat) 513/20 - eBikeKey; 30 W (pat) 514/20 - eBike Protect).
  • BPatG, 14.03.2012 - 29 W (pat) 34/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "e-manufacture/e-Manufacturing" -

    aa) Der vorangestellte Buchstabe "e" ist eine geläufige Abkürzung für "electronic/elektronisch" (http://www.abkuerzungen.org/e, http://abkuerzungen.woxikon.de/abkuerzung/e.php; BPatG, 25 W (pat) 54/03 - e-contor; 26 W (pat) 305/03 - E-F@CTORY; 30 W (pat) 199/03 - e.home).
  • BPatG, 01.08.2006 - 24 W (pat) 49/05
    Hinsichtlich des vor der Buchstabenfolge "REP" stehenden Buchstabens "e" hat die Markenstelle des weiteren zutreffend festgestellt und belegt, dass es mittlerweile gängiger und allgemein verständlicher Sprachgebrauch ist, ein durch Bindestrich oder in sonstiger Weise abgesetztes "e/E" (vgl. etwa die häufig zu beobachtende Schreibweise mit Binnengroßschreibung des jeweils dem "e" nachfolgenden Buchstabens, z. B. eBusiness, eMail, eBanking) als Abkürzung für "elektronisch" einem Begriff voranzustellen, um auszudrücken, dass etwas elektronischer Natur ist oder elektronisch bzw. gestützt durch elektronische Datenverarbeitung oder das Internet funktioniert (vgl. außer den dem angefochtenen Beschluss angefügten Verwendungsbelegen für "e"-Wortkombinationen auch die der Anmelderin übermittelten PAVIS PROMA-Ausdrucke der BPatG-/HABM-Entscheidungen 25 W (pat) 204/01 "ecare", 25 W (pat) 54/03 "econtor", 27 W (pat) 71/02 "E-FAX"; 25 W (pat) 232/01 "ehealthcare", 32 W (pat) 171/02 "E -netbank", 29 W (pat) 97/99 "E-Tel"; HABM R0864/01-1 "e-Farm").
  • BPatG, 19.09.2016 - 25 W (pat) 101/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "GRANDIOS AssekuranzKontor" - Unterscheidungskraft -

    Der ebenfalls veraltete, aber durchaus noch gebräuchliche Begriff "Kontor" steht für die "Niederlassung eines Handelsunternehmens" und ist ebenso ein Synonym für "Büro" (vgl. dazu auch die Ausführungen des Senats zu der Bezeichnung "e-contor/elektronisches Kontor/Büro", Beschluss vom 24. Juni 2004, 25 W (pat) 54/03).
  • BPatG, 01.08.2006 - 24 W (pat) 50/05
    Hinsichtlich des vor der Buchstabenfolge "REP" stehenden Buchstabens "e-" hat die Markenstelle des Weiteren zutreffend festgestellt und belegt, dass es mittlerweile gängiger und allgemein verständlicher Sprachgebrauch ist, ein durch Bindestrich oder in sonstiger Weise abgesetztes "e/E" (vgl. etwa die häufig zu beobachtende Schreibweise mit Binnengroßschreibung des jeweils dem "e" nachfolgenden Buchstabens, z. B. eBusiness, eMail, eBanking) als Abkürzung für "elektronisch" einem Begriff voranzustellen, um auszudrücken, dass etwas elektronischer Natur ist oder elektronisch bzw gestützt durch elektronische Datenverarbeitung oder das Internet funktioniert (vgl. außer den dem angefochtenen Beschluss angefügten Verwendungsbelegen für "e"-Wortkombinationen auch die der Anmelderin übermittelten PAVIS PROMA-Ausdrucke der BPatG-/HABM-Entscheidungen 25 W (pat) 204/01 "ecare", 25 W (pat) 54/03 "econtor", 27 W (pat) 71/02 "E-FAX"; 25 W (pat) 232/01 "ehealthcare", 32 W (pat) 171/02 "E-netbank", 29 W (pat) 97/99 "E-Tel"; HABM R0864/01-1 "e-Farm").
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